Urheber- und Medienrecht (FA)

Zum Fachgebiet des Urheber- und Medienrechts zählen insbesondere Verlagsrecht, Presserecht, Rundfunkrecht und das Recht des geistigen Eigentums (IP-Recht).

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt.

Im Bereich des Presserechts geht es um die rechtliche Beurteilung jedweder Berichterstattung, sei es in der klassischen Presse oder im Internet, soweit hierdurch Allgemeine Persönlichkeitsrechte betroffen sind.

Das Verlagsrecht ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Inhaber des Verlagsrechts ist zunächst der Urheber. Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben, z. B. an einen Verlag.

[Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. April 2009, 14:26 UTC.]

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