Faszinierende Luftbilder der Kanzlei
Drohnenbilder sind zulässig
Diese Luftbilder des Bürohauses von Springer & Kollegen sind quasi ein Abfallprodukt aus einer rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit einem Drohnen-Flug bei einem Uelzener Open-Air-Konzert im Sommer 2016. Unser Mandant hatte mit einem Quadrocopter Luftbilder von dem Veranstaltungsgelände angefertigt. Die Uelzener Polizei beschlagnahmte daraufhin mit der fadenscheinigen Behauptung einer Verletzung des Kunsturhebergesetzes ohne gerichtliche Anordnung die Luftbilder und das Steuerungsgerät.
Auf unsere Intervention hin wurde die Beschlagnahme inzwischen aufgehoben und das Strafermittlungsverfahren eingestellt. Denn ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz konnte auch beim besten Willen nicht festgestellt werden, weil es zu keiner Verletzung des hierdurch geschützten Rechts am eigenen Bild gekommen ist. Weder war Elton John auf den Lichtbildern zu erkennen, noch hatte dieser den für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gestellt. Außer heißer Luft hatte die Uelzener Polizei somit nichts vorzuweisen.
Es stellt sich aber generell die Frage, unter welchen rechtlichen Bedingungen Drohnen-Flüge und hierbei angefertigte Luftaufnahmen zulässig sind.
Generell gilt:
- Für Luftbilder bedarf es schon seit 1990 keiner Genehmigung mehr. Diese sind inzwischen erlaubnisfrei zulässig, solange nicht „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe“ gefährdet sind. Beides kann bei Aufnahmen eines Popkonzerts wohl vernachlässigt werden.
- Ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild kommt nur in Betracht, wenn einzelne Personen auf den Lichtbildern individuell erkennbar dargestellt werden, ohne dass diese ausdrücklich oder konkludent ihre Einwilligung erteilt haben. Im Falle der Aufnahmen von einem Popkonzert kann aber darüber hinaus wohl davon ausgegangen werden, dass der darstellende Künstler dem Bereich der Zeitgeschichte zuzurechnen ist, so dass eine generelle Ausnahme gilt und Lichtbildanfertigungen zulässig gewesen wären. Elton John hätte es also hinnehmen müssen, abgebildet zu werden.
Ganz wichtig aber: Das Kunsturhebergesetz schützt nur vor der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung. Die Anfertigung von Bildnissen ist stets erlaubt. Das gilt auch, wenn die Fotos aus der Luft aufgenommen werden.
- Nicht erlaubt ist es, in fremde Wohnungen oder geschützte Bereiche von Grundstücken hinein zu fotografieren oder zu filmen. Das gilt sowohl für Aufnahmen aus der Luft als auch vom Boden.
- Urheberrechtlich verboten wäre es außerdem gewesen, Ton- und Filmerzeugnisse des Auftrittes von Elton John anzufertigen, was aber weder geplant war, noch erfolgt ist.
- Urheberrechtlich verboten ist es außerdem, künstlerisch wertvolle Gebäude abzubilden, wenn der Architekt nicht schon mehr als 70 Jahre tot ist. Die St. Marienkirche in Uelzen, Weise dürfte abgebildet werden, bei dem Reichstagsgebäude in Berlin wäre dies kritisch. Die Tribünenbauten auf dem Festivalgelände sind als sog. Zweck- oder Profanbauten nicht geschützt.
- Zu beachten sind auch die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen für Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen. Hierbei gilt immer, dass Drohnen bis zu einem Gewicht von 5 kg als Flugmodelle bewertet werden, wenn sie zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung, nicht jedoch gewerblich fliegen. Für Flugmodelle aber ist der Aufstieg genehmigungsfrei zulässig. Geflogen werden darf dann aber nur im unkontrollierten Luftraum, der regelmäßig in einer Höhe von 2500 Fuß (762 m) über dem Boden endet, unter bestimmten Umständen, z.B. in der Nähe von Kontrollzonen und Flugplätzen auch schon bei 1000 Fuß (305 m) über dem Boden. Die genauen Bestimmungen und Lufträume sind auf sogenannten ICAO-Karten (Luftfahrkarten) beschrieben, die vor dem Start eingesehen werden sollten.
- Die gewerbliche Nutzung ist hingegen genehmigungspflichtig und noch stärker limitiert. Zu beachten ist, dass der allgemeine Gewerbebegriff gilt, d.h. Gewerblichkeit ist überall dort anzunehmen, wo der Einsatz der Drohne im entferntesten Sinne der Gewinnerzielungsabsicht dient. Lichtbilder, die anlässlich eines solchen Fluges angefertigt werden, müssen dabei nicht verkauft werden. Es reicht aus, dass der Pilot den Verkauf beabsichtigt, was mit Sicherheit immer der Fall ist, wenn er die Luftbilder später zum Verkauf anbietet. Im konkreten Fall ist dies aber wieder erfolgt, noch war es geplant.
- Egal ob gewerblich oder privat: Ein Überflug über das Festivalgelände, zu dem es aber auch nicht gekommen war, wäre nicht erlaubt gewesen, weil hierdurch unter Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gefährdung der Zuschauer oder das Hausrecht des Veranstalters beeinträchtigt worden wäre. Dies hätte aber keine Beschlagnahme der Steuerungstechnik bzw. der Drohne selbst gerechtfertigt, sondern lediglich einen polizeirechtlichen Platzverweis.
Weitere Informationen für den Einzelfall erteilen wir gern. Der Ansprechpartner bei Springer und Kollegen: RA Dr. Jochen Springer